vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 56 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 56

Das Königreich Norwegen kann während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beitritt für die in Anhang VII genannten Waren seinen für Drittländer geltenden Zolltarif beibehalten.

Während dieses Zeitraums verringert das Königreich Norwegen den Unterschied zwischen seinem Ausgangszollsatz und dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)