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Artikel 55 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 55

Der Ausgangszollsatz für die schrittweise Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif nach Artikel 56 ist für jede Ware der vom Königreich Norwegen am 1. Januar 1994 tatsächlich angewandte Zollsatz.

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