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Artikel 171 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 171

Die zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden Vereinbarungen, Beschlüsse und verabredeten Praktiken, die aufgrund des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 65 des EGKS-Vertrags fallen, sind der Kommission binnen drei Monaten nach dem Beitritt zu notifizieren. Nur die notifizierten Vereinbarungen und Beschlüsse bleiben bis zur Entscheidung der Kommission vorläufig in Kraft. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und verabredete Praktiken, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits unter die Artikel 1 und 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen fallen.

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