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Artikel 65 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 65

Bei der Berechnung und Kontrolle der MWSt-Eigenmittel bleibt die Anwendung der Investitionssteuer außer Betracht. Zu diesem Zweck schafft das Königreich Norwegen ab dem Beitritt die Verfahren, die für die genaue Verbuchung der jährlichen Mittel aus der MWSt und der jährlichen Mittel aus der Investitionssteuer erforderlich sind.

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