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Artikel 64 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 64

Die als „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle'' bezeichneten Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften oder entsprechender Vorschriften in einem diesen ersetzenden Beschluß umfassen auch die von der Gemeinschaft für den Handel des Königreichs Norwegen mit Drittländern angewandten Zölle, die anhand der sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif ergebenden Zollsätze und diesbezüglicher Zollzugeständnisse berechnet werden.

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