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Artikel 163 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 163

Der Währungsausschuß wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung zweier Mitglieder für jeden der neuen Mitgliedstaaten ergänzt. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.

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