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Artikel 164 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 164

Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der Satzungen und Geschäftsordnungen der durch die ursprünglichen Verträge eingesetzten Ausschüsse werden so bald wie möglich nach dem Beitritt vorgenommen.

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