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Artikel 23 WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 23

Stärkung des Multilateralen Systems

  1. 1. Wenn Mitglieder bei Verletzung von Verpflichtungen oder Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aus den erfaßten Abkommen oder bei Behinderung der Erreichung irgendeiner Zielsetzung der erfaßten Abkommen Abhilfe suchen, nehmen sie Zuflucht zu und bleiben an die Verfahrensregeln dieser Vereinbarung gebunden.
  2. 2. In diesen Fällen werden die Mitglieder:
  1. a) keine Entscheidung treffen, daß eine Verletzung eingetreten ist, Vorteile zunichte gemacht oder geschmälert wurden oder die Erreichung einer Zielsetzung der erfaßten Abkommen behindert wurde, außer durch Rückgriff auf die Streitbeilegung in Übereinstimmung mit den Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung; sie wenden jede Entscheidung in Übereinstimmung mit den im Bericht enthaltenen Erkenntnissen an, die der Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan angenommen oder ein Schiedsspruch nach dieser Vereinbarung zuerkannt hat;
  2. b) den im Artikel 21 enthaltenen Verfahren zwecks Festsetzung des angemessenen Zeitraums für das betroffene Mitglied für die Erfüllung der Empfehlungen und Entscheidungen folgen; und
  3. c) den im Artikel 22 festgelegten Verfahren zwecks Feststellung des Ausmaßes der Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen und Erlangung der Genehmigung des DSB gemäß diesen Verfahren folgen, bevor Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen aus den erfaßten Abkommen als Antwort auf das Versäumnis des betreffenden Mitglieds die Empfehlungen und Entschließungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erfüllen, ausgesetzt werden.

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