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Artikel 6 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 6

Erschöpfung

Zum Zwecke der Streitbeilegung aus diesem Abkommen darf vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 nichts in diesem Abkommen dazu verwendet werden, um die Frage der Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums zu behandeln.

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