Artikel 6
Erschöpfung
Zum Zwecke der Streitbeilegung aus diesem Abkommen darf vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 nichts in diesem Abkommen dazu verwendet werden, um die Frage der Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums zu behandeln.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)