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Artikel 53 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 53

Kaution oder entsprechende Sicherheitsleistung

  1. 1. Die zuständigen Behörden sind befugt, den Antragsteller aufzufordern, eine Kaution oder eine entsprechende Sicherheit zu leisten, die ausreicht, um den Antragsgegner und die zuständigen Behörden zu schützen und einem Mißbrauch vorzubeugen. Eine solche Kaution oder entsprechende Sicherheitsleistung darf nicht in unangemessener Weise davon abschrecken, auf diese Verfahren zurückzugreifen.
  2. 2. Wenn in Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts von den Zollbehörden auf der Grundlage einer nicht von einer Justizbehörde oder sonstigen unabhängigen Behörde getroffenen Entscheidung die Abfertigung von Waren, in denen gewerbliche Muster, Patente, Layout-Designs oder nicht offengelegte Informationen verwendet sind, in den freien Verkehr ausgesetzt wurde, und wenn die im Artikel 55 festgelegte Frist verstrichen ist, ohne daß von der ordnungsgemäß bevollmächtigten Behörde eine einstweilige Anordnung erlassen wurde, und sofern alle anderen Einfuhrvoraussetzungen erfüllt sind, haben Eigentümer, Importeur oder Empfänger solcher Waren das Recht auf deren Freigabe nach Leistung einer Sicherheit in Höhe eines Betrags, der zum Schutze des Rechtsinhabers vor einer Verletzung ausreicht. Die Leistung einer solchen Sicherheit beeinträchtigt nicht den Rückgriff auf andere Abhilfemaßnahmen durch den Rechtsinhaber, wobei davon ausgegangen wird, daß die Sicherheit freigegeben wird, wenn der Rechtsinhaber nicht innerhalb angemessener Frist seinen Anspruch weiter verfolgt.

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