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Artikel 40 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

8. ABSCHNITT: BEKÄMPFUNG WETT BEWERBSWIDRIGER PRAKTIKEN IN

VERTRAGLICHEN LIZENZEN Artikel 40

Artikel 40

  1. 1. Die Mitglieder sind sich darin einig, daß gewisse Praktiken oder Bedingungen bei der Vergabe von Lizenzen für Rechte des geistigen Eigentums, die den Wettbewerb beschränken, nachteilige Auswirkungen auf den Handel haben und den Transfer und die Verbreitung von Technologie behindern können.
  2. 2. Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern die Mitglieder nicht daran, in ihren Rechtsvorschriften Lizenzierungspraktiken und -bedingungen anzuführen, die in besonderen Fällen einen Mißbrauch von Rechten des geistigen Eigentums bilden und eine nachteilige Auswirkung auf den Wettbewerb im einschlägigen Markt haben können. Wie im Vorstehenden ausgeführt, kann ein Mitglied im Einklang mit den sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens geeignete Maßnahmen treffen, um unter Berücksichtigung seiner einschlägigen Gesetze und Verordnungen solche Praktiken, zu denen zum Beispiel Bedingungen für ausschließliche Rücklizenzen, Bedingungen, die die Anfechtung der Rechtsgültigkeit und Lizenzvergabe im Paket mit Zwangswirkung verhindern, gehören, zu verbieten oder zu bekämpfen.
  3. 3. Auf Ersuchen tritt ein Mitglied in Konsultationen mit einem anderen Mitglied ein, das Grund zur Annahme hat, daß der Eigentümer eines Rechts des geistigen Eigentums, der Angehöriger des Mitglieds ist, an das das Ersuchen um Konsultationen gerichtet wurde, oder der dort seinen Wohnsitz hat, Praktiken ausübt, mit denen die den Gegenstand dieses Abschnitts betreffenden Gesetze und Verordnungen des ersuchenden Mitglieds verletzt werden, und das die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften unbeschadet eines rechtlich zulässigen Vorgehens und unbeschadet der vollständigen Freiheit der letztlichen Entscheidung durch das eine oder andere Mitglied wünscht. Das angesprochene Mitglied gewährt dem ersuchenden Mitglied eine umfassende und wohlwollende Prüfung und bietet angemessene Gelegenheit für solche Konsultationen; es arbeitet in der Weise zusammen, daß es öffentlich verfügbare, nichtvertrauliche Informationen, die für die fragliche Angelegenheit von Bedeutung sind, sowie andere, dem Mitglied zugängliche Informationen zur Verfügung stellt, vorbehaltlich innerstaatlicher Rechtsvorschriften und des Abschlusses beide Seiten zufrieden stellender Vereinbarungen über die Wahrung ihrer Vertraulichkeit durch das ersuchende Mitglied.
  4. 4. Einem Mitglied, dessen Angehörige oder auf seinem Gebiet ansässige Personen durch ein Verfahren in einem anderen Mitglied wegen einer angeblichen Verletzung der Gesetze und Verordnungen dieses anderen Mitglieds in bezug auf den Gegenstand dieses Abschnitts betroffen sind, wird auf Ersuchen Gelegenheit zu Konsultationen durch das andere Mitglied unter den im Absatz 3 angeführten Bedingungen gegeben.

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