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Artikel 39 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

7. ABSCHNITT: DER SCHUTZ NICHT OFFENGELEGTER INFORMATIONEN

Artikel 39

  1. 1. Bei der Sicherung eines wirksamen Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb, so wie im Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) vorgesehen, schützen die Mitglieder nicht offengelegte Informationen nach Maßgabe des Absatzes 2 und Regierungen oder Regierungsstellen vorgelegte Daten nach Maßgabe des Absatzes 3. 2. Natürliche und juristische Personen haben die Möglichkeit, zu

    verhindern, daß Informationen, die rechtmäßig unter ihrer Kontrolle stehen, ohne ihre Zustimmung auf eine Weise, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderläuft *1), Dritten offengelegt, von diesen erworben oder benutzt werden, sofern diese Informationen:

  1. a) in dem Sinne geheim sind, daß sie entweder in ihrer Gesamtheit oder in der genauen Anordnung und Zusammenstellung ihrer Teile Personen in den Kreisen, die normalerweise mit den fraglichen Informationen zu tun haben, nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind;
  2. b) wirtschaftlichen Wert haben, weil sie geheim sind; und
  3. c) Gegenstand von unter den gegebenen Umständen angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen seitens der Person, unter deren Kontrolle sie rechtmäßig stehen, waren.
  1. 3. Mitglieder, in denen die Vorlage nicht offengelegter Test- oder sonstiger Daten, deren Erstellung beträchtliche Anstrengungen verursacht, Voraussetzung für die Marktzulassung von pharmazeutischen und agrochemischen Erzeugnissen ist, in denen neue chemische Stoffe verwendet werden, schützen diese Daten vor unlauterem gewerblichem Gebrauch. Darüber hinaus schützen die Mitglieder solche Daten vor Offenlegung, wenn diese nicht zum Schutze der Öffentlichkeit notwendig ist, oder wenn nicht Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, daß die Daten vor unlauterem gewerblichem Gebrauch geschützt werden.

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*1) Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet „eine Weise, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderläuft'' zumindest Gepflogenheiten wie etwa Vertragsbruch, Vertrauensbruch und Verleitung dazu und schließt den Erwerb nicht offengelegter Informationen durch Dritte ein, die wußten oder grob fahrlässig nicht wußten, daß solche Gepflogenheiten beim Erwerb eine Rolle spielten.

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