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Artikel 29 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 29

Bedingungen für Patentanmelder

  1. 1. Die Mitglieder machen dem Anmelder eines Patentes zur Auflage, die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann, und sie können dem Anmelder zur Auflage machen, die nach dem Wissen des Erfinders beste Art der Ausführung der Erfindung am Anmeldetag oder, wenn Priorität in Anspruch genommen wird, am Prioritätstag der Anmeldung anzugeben.
  2. 2. Die Mitglieder können dem Anmelder eines Patents zur Auflage machen, Angaben über die entsprechenden ausländischen Anmeldungen und Erteilungen vorzulegen.

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