Artikel 28
Rechte aus dem Patent
- 1. Ein Patent gewährt seinem Inhaber die folgenden ausschließlichen
Rechte:
- a) wenn der Gegenstand des Patentes ein Erzeugnis ist, Dritten zu verbieten, ohne die Zustimmung des Inhabers folgende
Handlungen vorzunehmen: Herstellung, Benutzung, Anbieten zum Verkauf, Verkauf oder diesen Zwecken dienende Einfuhr *1) dieses Erzeugnisses;
- b) wenn der Gegenstand des Patentes ein Verfahren ist, Dritten zu verbieten, ohne die Zustimmung des Inhabers das Verfahren zu benutzen und folgende Handlungen vorzunehmen: Benutzung, Anbieten zum Verkauf, Verkauf oder Einfuhr zu diesen Zwecken zumindest des unmittelbar mit diesem Verfahren gewonnenen Erzeugnisses.
- 2. Patentinhaber sind auch berechtigt, das Patent rechtsgeschäftlich oder im Wege der Rechtsnachfolge zu übertragen und Lizenzverträge abzuschließen.
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*1) Dieses Recht ebenso wie alle sonstigen gemäß diesem Abkommen gewährten Rechte in bezug auf Benutzung, Verkauf, Einfuhr oder sonstigen Vertrieb des Erzeugnisses unterliegt den Bestimmungen des Artikels 6.
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