Artikel 20
Sonstige Erfordernisse
Die Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr darf nicht ungerechtfertigt durch besondere Erfordernisse belastet werden, zum Beispiel Benutzung mit einer anderen Marke, Benutzung in einer besonderen Form oder Benutzung auf eine Art und Weise, die ihrer Fähigkeit abträglich ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dies schließt eine Verpflichtung nicht aus, die Marke, welche das die Waren oder Dienstleistungen herstellende Unternehmen kennzeichnet, gemeinsam aber ohne Verbindung mit der Marke zu benutzen, welche die konkreten Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens unterscheidet.
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