vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 19 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 19

Erfordernis der Benutzung

  1. 1. Wenn die Benutzung für die Aufrechterhaltung einer Eintragung vorausgesetzt wird, darf die Eintragung erst nach einem ununterbrochenen Zeitraum der Nichtbenutzung von drei Jahren gelöscht werden, sofern der Inhaber der Marke nicht stichhaltige, auf das Vorhandensein von Hindernissen für eine solche Benutzung gestützte Gründe glaubhaft macht. Umstände, die unabhängig vom Willen des Inhabers der Marke eintreten und die ein Hindernis für die Benutzung der Marke bilden, wie zum Beispiel Einfuhrbeschränkungen oder sonstige staatliche Auflagen für durch die Marke geschützte Waren oder Dienstleistungen, werden als stichhaltige Gründe für die Nichtbenutzung anerkannt.
  2. 2. Wenn sie der Kontrolle durch ihren Inhaber unterliegt, wird die Benutzung der Marke durch einen Dritten als Benutzung der Marke zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Eintragung anerkannt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)