Artikel 21
Lizenzen und rechtsgeschäftliche Übertragungen
Die Mitglieder sind befugt, die Bedingungen für die Vergabe von Lizenzen und für die Übertragung von Marken festzulegen, wobei davon ausgegangen wird, daß Zwangslizenzen auf Marken nicht zulässig sind und daß der Eigentümer einer eingetragenen Marke berechtigt ist, seine Marke mit oder ohne den Geschäftsbetrieb, zu dem die Marke gehört, zu übertragen.
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