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Artikel 1 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

I. TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND GRUNDPRINZIPIEN Artikel 1 Wesen und Umfang der Pflichten

Artikel 1

  1. 1. Die Mitglieder wenden die Bestimmungen dieses Abkommens an. Die Mitglieder dürfen in ihr Recht einen umfassenderen Schutz als den durch dieses Abkommen geforderten aufnehmen, vorausgesetzt, dieser Schutz läuft diesem Abkommen nicht zuwider, sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Es steht den Mitgliedern frei, die für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens in ihr eigenes Rechtssystem und in ihre Rechtspraxis geeignete Methode festzulegen.
  2. 2. Der Begriff „geistiges Eigentum'' im Sinne dieses Abkommens umfaßt alle Arten des geistigen Eigentums, die Gegenstand der Abschnitte 1 bis 7 des II. Teils sind.
  3. 3. Die Mitglieder gewähren die in diesem Abkommen festgelegte Behandlung den Staatsangehörigen aller anderen Mitglieder *1). In bezug auf das in Frage stehende geistige Schutzrecht sind unter den Staatsangehörigen anderer Mitglieder diejenigen natürlichen oder juristischen Personen zu verstehen, die den Kriterien für die Schutzfähigkeit nach der Pariser Verbandsübereinkunft (1967), der Berner Übereinkunft (1971), des Rom-Abkommens und des Vertrags über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise entsprächen, wenn alle Mitglieder der Welthandelsorganisation Mitglieder dieser Übereinkünfte wären *2). Ein Mitglied, das von den im Artikel 5 Absatz 3 oder im Artikel 6 Absatz 2 des Rom-Abkommens vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht, führt eine Notifizierung gemäß diesen Bestimmungen an den Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums („Rat für TRIPS'') durch.

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*1) „Staatsangehörige'' im Sinne dieses Abkommens bedeutet im Falle eines eigenen Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder tatsächlicher oder nicht nur zum Schein bestehender industrieller Handelsniederlassung in diesem Zollgebiet.

*2) In diesem Abkommen bedeutet „Pariser Verbandsübereinkunft'' die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums; „Pariser Verbandsübereinkunft (1967)'' bedeutet die Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft vom 14. Juli 1967; „Berner Übereinkunft (1971)'' bedeutet die Pariser Fassung dieser Übereinkunft vom 24. Juli 1971; „Rom-Abkommen'' bedeutet das Internationale Abkommen für den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, angenommen in Rom am 26. Oktober 1961; „Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schalt kreise'' (IPIC-Vertrag) bedeutet den am 26. Mai 1989 in Washington angenommenen Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schalt kreise; „Welthandelsabkommen'' bedeutet das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation.

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