vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 18 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 18

Schutzdauer

Die Laufzeit der ursprünglichen Eintragung und jeder Verlängerung der Eintragung einer Marke beträgt mindestens sieben Jahre. Die Eintragung einer Marke kann unbegrenzt verlängert werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)