Artikel 14
Schutz von ausübenden Künstlern, Herstellern und Tonträgern (Tonaufnahmen) und Sendeunternehmen
- 1. In bezug auf die Festlegung ihrer Leistung auf einem Tonträger haben ausübende Künstler die Möglichkeit, folgende Handlungen zu verhindern, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen werden:
die Festlegung ihrer nicht festgelegten Leistung und die Vervielfältigung einer solchen Festlegung. Ausübende Künstler haben auch die Möglichkeit, folgende Handlungen zu verhindern, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen werden: die Rundfunksendung auf drahtlosem Wege und die Übertragung ihrer Live-Aufführung an die Öffentlichkeit.
- 2. Die Hersteller von Tonträgern haben das Recht, die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer Tonträger zu gestatten oder zu verbieten.
- 3. Sendeunternehmen haben das Recht, folgende Handlungen zu verbieten, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen werden:
die Festlegung, die Wiedergabe von Festlegungen und deren drahtlose Wiedergabe durch Rundfunksendungen ebenso wie die öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen. Mitglieder, die den Sendeunternehmen solche Rechte nicht gewähren, müssen den Inhabern des Urheberrechts in der Frage von Rundfunksendungen die Möglichkeit bieten, unbeschadet der Bestimmungen der Berner Übereinkunft (1971) die genannten Handlungen zu verhindern.
- 4. Die Bestimmungen des Artikels 11 betreffend Computerprogramme gelten sinngemäß auch für Hersteller von Tonträgern und sonstige Inhaber der Rechte an Tonträgern gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitglieds. Wenn am 15. April 1994 in einem Mitglied ein System der angemessenen Vergütung für die Inhaber von Rechten in bezug auf die Vermietung von Tonträgern in Kraft ist, kann das Mitglied dieses System beibehalten, sofern die gewerbliche Vermietung von Tonträgern die ausschließlichen Rechte der Rechtsinhaber auf Vervielfältigung nicht erheblich beeinträchtigt.
- 5. Die gemäß diesem Abkommen ausübenden Künstlern und Herstellern von Tonträgern gewährte Schutzdauer läuft mindestens bis zum Ende eines Zeitraums von 50 Jahren berechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Festlegung vorgenommen wurde oder die Aufführung stattfand. Die auf Grund von Absatz 3 gewährte Schutzdauer beläuft sich auf mindestens 20 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rundfunksendung stattfand.
- 6. Die Mitglieder sind befugt, in bezug auf die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gewährten Rechte in dem vom Rom-Abkommen gestatteten Umfang Bedingungen, Beschränkungen, Ausnahmen und Vorbehalte festzulegen. Die Bestimmungen des Artikels 18 der Berner Übereinkunft (1971) findet jedoch sinngemäß auf die Rechte der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern an Tonträgern Anwendung.
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