Artikel 11
Vermietrechte
Zumindest in bezug auf Computerprogramme und Filmwerke gewähren die Mitglieder den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern das Recht, die gewerbliche Vermietung von Originalen oder Kopien ihrer urheberrechtlich geschützten Werke an die Öffentlichkeit zu gestatten oder zu verbieten. Ein Mitglied ist in bezug auf Filmwerke von dieser Pflicht befreit, es sei denn, deren Vermietung hat zu einem umfangreichen Kopieren dieser Werke geführt, welches das den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern in diesem Mitglied gewährte ausschließliche Recht auf Vervielfältigung erheblich beeinträchtigt. In bezug auf Computerprogramme findet diese Verpflichtung keine Anwendung auf Vermietungen, bei denen das Programm selbst kein wesentlicher Gegenstand der Vermietung ist.
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