Artikel 5
Anwendung von Schutzmaßnahmen
- 1. Ein Mitglied trifft Schutzmaßnahmen nur in dem für die Verhinderung oder Abhilfe einer ernsthaften Schädigung und die Erleichterung der Anpassung notwendigen Ausmaß. Wenn mengenmäßige Beschränkungen angewendet werden, werden durch solche Maßnahmen nicht die Einfuhrmengen unter den Umfang eines jüngsten Zeitraums gesenkt, der dem Durchschnitt der Einfuhren während der letzten drei repräsentativen Jahre entspricht, für welche Statistiken verfügbar sind, außer es gibt eine klare Rechtfertigung, daß ein anderer Umfang notwendig ist, um eine ernsthafte Schädigung zu verhindern oder ihr abzuhelfen. Die Mitglieder sollten die zur Erreichung dieser Zielsetzung geeignetsten Maßnahmen wählen.
- 2. a) Wenn Kontingente auf Lieferländer aufgeteilt werden, kann das die Beschränkungen anwendende Mitglied eine Vereinbarung in bezug auf die Zuteilung der Anteile mit allen anderen Mitgliedern suchen, die ein wesentliches Lieferinteresse an der betreffenden Ware haben. Wenn diese Methode billigerweise nicht durchführbar ist, teilt das betreffende Mitglied den Mitgliedern, die ein wesentliches Lieferinteresse an der betreffenden Ware haben, Kontingentanteile zu, auf Grund der Anteile solcher Mitglieder an Menge oder Wert der Lieferungen dieser Ware während eines früheren repräsentativen Zeitraums, wobei besondere Umständen, die den Handel mit dieser Ware beeinflußt haben oder beeinflussen, gebührend in Betracht gezogen werden.
- b) Ein Mitglied kann von den Bestimmungen der lit. a abweichen, vorausgesetzt, daß Konsultationen gemäß Artikel 12 Absatz 3 unter der Schirmherrschaft des im Artikel 13 Absatz 1 vorgesehenen Komitees für Schutzklauseln geführt werden und dem Komitee der eindeutige Nachweis erbracht wird, daß i) die Einfuhren aus bestimmten Mitgliedern in unverhältnismäßigem Ausmaß im Verhältnis zur Gesamtzunahme der Einfuhren der betreffenden Ware in einem repräsentativen Zeitraum zugenommen haben, ii) die Gründe für die Abweichung von den Bestimmungen der lit. a gerechtfertigt sind, und
iii) die Bedingungen einer solchen Abweichung für alle Lieferer der betreffenden Ware gleich sind. Die Dauer einer solchen Maßnahme wird nicht über den Anfangszeitraum gemäß Artikel 7 Absatz 1 hinaus ausgedehnt. Die erwähnte Abweichung ist im Falle einer drohenden ernsthaften Schädigung nicht gestattet.
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