Anhang 2
INLÄNDISCHE STÜTZUNGEN: GRUNDLAGE FÜR AUSNAHMEN VON DEN SENKUNGSVERPFLICHTUNGEN
Anlage2
- 1. Inländische Stützungsmaßnahmen, für welche Ausnahmen von den Senkungsverpflichtungen beansprucht werden, werden den grundlegenden Erfordernissen entsprechen, wonach sie keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen hervorrufen oder die Erzeugung beeinflussen. Demzufolge werden Maßnahmen, für die eine Ausnahme beansprucht wird, folgenden grundlegenden Kriterien entsprechen:
- a) die in Frage kommende Stützung wird durch ein öffentlich finanziertes Regierungsprogramm (einschließlich Einnahmenverzicht), welches nicht den Transfer vom Konsumenten miteinbezieht, aufgebracht, und
- b) die in Frage kommende Stützung darf sich nicht wie eine Preisstützung für die Erzeuger auswirken;
sowie politikspezifischen Kriterien und Bedingungen wie unten angeführt.
Staatliche Dienstleistungsprogramme
- 2. Allgemeine Dienstleistungen
Maßnahmen in dieser Kategorie schließen Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) für Programme ein, die Dienstleistungen oder Vorteile für die Landwirtschaft oder ländlichen Raum bieten. Sie schließen Direktzahlungen an Erzeuger oder Weiterverarbeiter nicht ein. Solche Programme, die in der untenstehenden Liste angeführt, aber nicht darauf beschränkt sind, entsprechen den allgemeinen Kriterien im obigen Absatz 1 und politikspezifischen Bedingungen wie folgt:
- a) Forschung, einschließlich Grundlagenforschung, Forschung in Verbindung mit Umweltprogrammen sowie Forschungsprogramme bestimmte Waren betreffend;
- b) Schädlings- und Krankheitsbekämpfung, einschließlich allgemeine und produktspezifische Schädlings- und Krankheitsbekämpfungsmaßnahmen wie Frühwarnsysteme, Quarantäne und Ausrottung;
- c) Ausbildungsmöglichkeiten genereller wie auch spezifischer Art;
- d) Förderungs- und Beratungsdienste, einschließlich der Zurverfügungstellung von Mitteln zur Erleichterung des Informationstransfers und der Weiterleitung der Forschungsergebnisse an Erzeuger und Verbraucher;
- e) Inspektionsdienste, einschließlich allgemeine Inspektionsdienste und Inspektion bestimmter Waren zu Gesundheits-, Sicherheits-, Güteklassen- und Normungszwecken;
- f) Marktförderungsmaßnahmen, einschließlich Marktinformation, -beratung und -förderung in bezug auf bestimmte Waren mit
Ausnahme von Ausgaben für nicht näher bestimmte Zwecke, die von den Verkäufern zur Verminderung ihres Verkaufspreises verwendet werden oder den Käufern einen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen verschaffen könnten; und
- g) Dienstleistungen betreffend die Infrastruktur, einschließlich Errichtung eines Stromnetzes, von Straßen und anderen Transportwegen, Markt- und Hafenanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Dämmen und Entwässerungsvorhaben sowie infrastrukturelle Arbeiten, die mit Umweltprogrammen zusammenhängen. In jedem Fall werden die Geldmittel nur für die Errichtung vom größeren Projekten zur Verfügung gestellt, keinesfalls jedoch zur Stützung von Baumaßnahmen der einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe herangezogen; ausgenommen davon ist der Anschluß an öffentliche Versorgungsnetze. Sie dürfen keine Subventionen für Betriebsmittel oder Betriebskosten oder begünstigte Gebühren für Benützer einschließen.
- 3. Öffentliche Lagerhaltung zum Zwecke der Nahrungsmittelsicherheit *1) Ausgaben (oder Einnahmenverzicht), die mit der Bildung und Haltung von Lagern zusammenhängen, die einen integrierenden Bestandteil eines Nahrungsmittel-Sicherheitsprogrammes gemäß inländischer Gesetzgebung bildet. Dies kann staatliche Beihilfe an private Lagerhaltung von Waren als Teil eines solchen Programmes einschließen. Der Umfang und die Anlegung eines solchen Lagers wird ausschließlich den für Nahrungsmittelsicherheit vorgegebenen Zielvorstellungen entsprechen. Das Anlegen eines solchen Lagers und die Verfügung darüber muß finanziell transparent sein. Lebensmitteleinkäufe durch die öffentliche Hand werden zu den üblichen Marktpreisen und Verkäufe aus dem Lagerbestand für Nahrungsmittelsicherheit nicht unter dem Preis, der für diese Ware und die in Frage kommende Qualität auf dem Inlandsmarkt üblich ist, erfolgen.
- 4. Inländische Nahrungsmittelhilfe *2)
Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Hinblick auf die Versorgung von bedürftigen Teilen der Bevölkerung mit inländischen Nahrungsmitteln.
Die Berechtigung zum Empfang der Nahrungsmittelhilfe richtet sich nach klaren ernährungswissenschaftlichen Kriterien. Eine solche Hilfe erfolgt entweder durch unmittelbare Nahrungsmittellieferungen an die Betroffenen oder durch die Zurverfügungstellung vom Mitteln, die es berechtigten Empfängern ermöglichen, die Nahrungsmittel auf dem Markt oder zu subventionierten Preisen zu kaufen. Nahrungsmittelkäufe durch die öffentliche Hand erfolgen zu den üblichen Marktpreisen; die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe muß transparent sein.
- 5. Direktzahlungen an Erzeuger
Stützungen in Form von Direktzahlungen (oder Einnahmenverzicht einschließlich von Sachbezügen) an Erzeuger, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, entsprechen den im Absatz 1 enthaltenen Kriterien und darüber hinaus spezifischen Kriterien, die sich auf einzelne Arten von Direktzahlungen gemäß den Absätzen 6 bis 13 beziehen. Wenn eine Ausnahme von einer Senkung für eine bestehende oder neue Art von Direktzahlungen, außer jenen in den Absätzen 6 bis 13 angeführten, beansprucht wird, entspricht sie zusätzlich zu den im Absatz 1 enthaltenen allgemeinen Kriterien den im Absatz 6 lit. b bis e aufgezählten Kriterien.
- 6. Entkoppelte Einkommensstützung
- a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird mit Hilfe klar definierter Kriterien wie Einkommen, Status als Erzeuger oder Landbesitzer, den Faktoreinsatz oder die Produktionsleistung in einem bestimmten und festgelegten Ausgangszeitraum festgelegt.
- b) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr bezieht sich oder stützt sich nicht auf Art oder Erzeugungsmenge (einschließlich Vieheinheiten), welche vom Erzeuger in einem beliebigen Jahr nach dem Ausgangszeitraum erzeugt wurden.
- c) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr bezieht sich oder stützt sich nicht auf inländische oder internationale Preise, die für eine nach dem Ausgangszeitraum liegende Erzeugung gelten.
- d) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr bezieht sich oder stützt sich nicht auf die verwendeten Produktionsfaktoren in einem beliebigen Jahr nach dem Ausgangszeitraum.
- e) Es ist keine Erzeugung erforderlich, um solche Zahlungen zu erhalten.
- 7. Finanzierungsbeteiligung der öffentlichen Hand an Programmen zur Einkommensversicherung und einem Sicherheitsnetz für Einkommen
- a) Die Berechtigung für den Erhalt solcher Zahlungen wird unter ausschließlicher Berücksichtigung des Einkommens aus der Landwirtschaft, durch einen Einkommensverlust begründet, der 30 Prozent des durchschnittlichen Bruttoeinkommens überschreitet oder dessen Äquivalent ausgedrückt als Nettoeinkommen (unter Ausschluß von Zahlungen aus diesen oder ähnlichen Programmen), auf Grundlage eines vorhergegangenen Dreijahreszeitraums oder eines dreijährigen Durchschnitts aus dem vorangegangenen Fünfjahreszeitraum, unter Ausschluß der höchsten und der niedrigsten Ergebnisse in Betracht gezogen wird. Alle Erzeuger, die diesen Bedingungen entsprechen, sind zum Erhalt der Zahlungen berechtigt.
- b) Die Höhe solcher Zahlungen gleicht nicht mehr als 70 Prozent des Einkommensverlustes des Erzeugers in dem Jahr aus, in dem er die Berechtigung zum Erhalt dieser Hilfe erwirbt.
- c) Die Höhe solcher Zahlungen bezieht sich lediglich auf das Einkommen; sie bezieht sich nicht auf Art oder Umfang der vom Hersteller vorgenommenen Erzeugung (einschließlich Vieheinheiten) oder auf inländische oder internationale Preise für eine solche Erzeugung oder auf die verwendeten Produktionsfaktoren.
- d) In solchen Fällen, in denen ein Erzeuger im gleichen Jahr Zahlungen im Rahmen dieses Absatzes und des untenstehenden Absatzes 8 (Hilfsmaßnahmen bei Naturereignissen) erhält, darf das Gesamtausmaß solcher Zahlungen nicht mehr als 100 Prozent des gesamten Einkommensverlustes betragen.
- 8. Zahlungen (entweder direkt oder im Rahmen einer Finanzierungsbeteiligung der öffentlichen Hand an Ernteversicherungsprogrammen) für Hilfsmaßnahmen bei Naturereignissen
- a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen entsteht nur durch eine formelle Anerkennung durch staatliche Behörden, wonach ein Natur- oder ähnliches Ereignis (einschließlich Ausbruch von Krankheiten, Schädlingsbefall, Nuklearunfälle und Krieg auf dem Gebiet des betroffenen Mitglieds) stattgefunden hat oder stattfindet; sie wird bestimmt durch einen Produktionsverlust der 30 Prozent der durchschnittlichen Erzeugung des vorangegangenen Dreijahreszeitraums überschreitet, oder eines dreijährigen Durchschnitts eines vorangegangenen Fünfjahreszeitraums, unter Ausschluß der höchsten und geringsten Ergebnisse.
- b) Zahlungen im Gefolge eines Naturereignisses werden nur im Hinblick auf Verluste beim Einkommen, beim Vieh (einschließlich der Zahlungen für die tierärztliche Behandlung des Viehs), bei Grund und Boden oder anderen Produktionsfaktoren auf Grund des betreffenden Naturereignisses geleistet.
- c) Zahlungen gleichen höchstens den Ersatz solcher Verluste aus und erfordern und schreiben die Art und den Umfang der zukünftigen Erzeugung nicht vor.
- d) Während des Naturereignisses geleistete Zahlungen werden nicht die notwendige Höhe überschreiten, um weitere Verluste zu verhindern oder zu mildern, wie dies in lit. b dargelegt ist.
- e) Erhält ein Erzeuger im selben Jahr Zahlungen im Rahmen dieses Absatzes und des Absatzes 7 (Einkommensversicherung und Sicherheitsnetz für Einkommen), wird die Summe solcher Zahlungen nicht mehr als 100 Prozent des gesamten Einkommensverlustes des Erzeugers betragen.
- 9. Strukturelle Anpassungshilfe in Form vom Pensionsprogrammen für Erzeuger
- a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird mit Hilfe klar definierter Kriterien bestimmt, die in Programmen enthalten sind, die die Pensionierung von Personen, die in der vermarktungsfähigen landwirtschaftlichen Erzeugung tätig sind, oder deren Wechsel zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten erleichtern.
- b) Diese Zahlungen haben die vollständige und dauerhafte Zurückziehung des Empfängers aus der vermarktungsfähigen landwirtschaftlichen Erzeugung zur Voraussetzung.
- 10. Strukturelle Anpassungshilfe durch Programme zur Stillegung vom Ressourcen
- a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird durch Bezugnahme auf klar definierte Kriterien bestimmt, die in Programmen zur Herausnahme von Anbauflächen oder anderen Ressourcen, einschließlich Vieh, aus der vermarktbaren landwirtschaftlichen Erzeugung enthalten sind.
- b) Bedingung für diese Zahlungen ist die Herausnahme vom Anbauflächen aus der vermarktbaren landwirtschaftlichen Erzeugung für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, und bei Vieh das Schlachten oder die endgültige Aufgabe.
- c) Die Zahlungen erfordern oder spezifizieren keinen alternativen Gebrauch solcher Anbauflächen oder anderer Ressourcen, die mit der Erzeugung vermarktbarer landwirtschaftlicher Waren im Zusammenhang stehen.
- d) Die Zahlungen werden weder auf Art noch Menge der Erzeugung bezogen, noch auf inländische oder internationale Preise, die für die Erzeugung unter Nutzung der verbleibenden Anbauflächen oder anderer Ressourcen gelten.
- 11. Strukturelle Anpassungshilfe durch Investitionszuschüsse
- a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird durch klar definierte Kriterien in Regierungsprogrammen bestimmt, die der finanziellen oder physischen Umstrukturierung der Tätigkeiten eines Erzeugers infolge objektiv feststellbarer struktureller Nachteile dienen. Der Anspruch auf solche Programme kann auch auf ein klares Regierungsprogramm für die Reprivatisierung von landwirtschaftlich genutzten Flächen gestützt sein.
- b) Das Ausmaß solcher Zahlungen in einem bestimmten Jahr bezieht sich oder stützt sich nicht auf Art oder Erzeugungsmenge (einschließlich Vieheinheiten), die von einem Erzeuger nach dem Ausgangszeitraum liegenden Jahr erzeugt wurden, außer in den unter lit. e genannten Fällen.
- c) Die Höhe solcher Zahlungen in einem bestimmten Jahr bezieht sich oder stützt sich nicht auf inländische oder internationale Preise, die für eine Erzeugung nach dem Ausgangszeitraum liegenden Jahr gelten.
- d) Die Zahlungen werden nur für die erforderliche Zeitspanne gewährt, um die Investition für den Zweck durchzuführen, für den sie vorgesehen wurden.
- e) Durch die Zahlungen werden in keiner Weise die von den Empfängern zu erzeugenden landwirtschaftlichen Waren vorgeschrieben oder bestimmt, doch kann von ihnen die Nicht-Erzeugung einer bestimmten Ware verlangt werden.
- f) Die Zahlungen werden auf den Betrag begrenzt, der für die Entschädigung struktureller Nachteile notwendig ist.
- 12. Zahlungen im Rahmen von Umweltprogrammen
- a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird als Teil eines klar definierten staatlichen Umwelt- oder Erhaltungsprogrammes bestimmt und ist von der Erfüllung bestimmter Bedingungen im Rahmen des Regierungsprogrammes, einschließlich der Bedingungen hinsichtlich der Erzeugungsmethoden oder Betriebsmittel, abhängig.
- b) Die Höhe der Zahlung ist auf die Sonderaufwendungen oder den Einkommensverlust in Folge der Erfüllung des Regierungsprogrammes beschränkt.
- 13. Zahlungen im Rahmen regionaler Hilfsprogramme
- a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen ist auf Erzeuger in benachteiligten Regionen beschränkt. Jede solche als benachteiligtes Gebiet bezeichnete Region muß ein klar bezeichnetes zusammenhängendes geographisches Gebiet sein, mit einer erklärbaren wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Identität, welches auf Grund neutraler und objektiver Kriterien, die deutlich im Gesetz oder in Vorschriften zum Ausdruck gebracht werden und aus denen hervorgehen muß, daß die Schwierigkeiten der Region nicht nur auf vorübergehende Faktoren zurückzuführen sind.
- b) Die Höhe solcher Zahlungen in einem bestimmten Jahr bezieht sich weder auf Art noch Erzeugungsmenge (einschließlich Vieheinheiten), die vom Erzeuger in einem beliebigen Jahr nach dem Ausgangszeitraum hergestellt werden, außer um ihre Erzeugung zu verringern.
- c) Die Höhe solcher Zahlungen in einem bestimmten Jahr bezieht sich oder stützt sich nicht auf inländische oder internationale Preise, die für eine Erzeugung in einem Jahr nach dem Ausgangszeitraum gelten.
- d) Diese Zahlungen stehen nur Erzeugern in den in Frage kommenden Regionen zur Verfügung, jedoch generell allen Erzeugern innerhalb dieser Regionen.
- e) Wenn sich die Zahlungen auf Produktionsfaktoren beziehen, werden sie degressiv über einem Schwellenwert des betreffenden Faktors bezahlt.
- f) Die Zahlungen werden auf die Sonderkosten oder Einkommensverluste auf Grund der im vorgeschriebenen Gebiet bestehenden landwirtschaftlichen Erzeugung beschränkt.
---------------------------------------------------------------------
*1) Für die Zwecke des Absatzes 3 dieses Anhangs gelten staatliche Lagerhaltungsprogramme für die Nahrungsmittelsicherheit in Entwicklungsländern, die transparent und im Einklang mit amtlich verlautbarten, objektiven Kriterien oder Richtlinien geführt werden, als mit den Bestimmungen dieses Absatzes vereinbar, einschließlich Programme im Rahmen derer Nahrungsmittellager für die Nahrungsmittelsicherheit zu amtlich geregelten Preisen gekauft und verkauft werden, vorausgesetzt die Differenz zwischen Kaufpreis und ausländischem Referenzpreis wird im AMS berücksichtigt.
*1) *2) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 dieses Anhangs gilt die Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln zu subventionierten Preisen mit dem Ziel, die Nahrungsmittelerfordernisse der Bedürftigen in städtischen und ländlichen Gebieten in Entwicklungsländern auf geordneter Grundlage zu vernünftigen Preisen zu decken, als mit den Bestimmungen dieses Absatzes vereinbar.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)