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Artikel 5 WTO-Abkommen - Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 5

Besondere Schutzklauseln

  1. 1. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels II Absatz 1 lit. b des GATT 1994, kann jedes Mitglied im Zusammenhang mit der Einfuhr einer landwirtschaftlichen Ware für die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 in einen Zoll im eigentlichen Sinn umgewandelt wurden (Anm.: richtig: werden ) und welche in seiner Liste mit dem Symbol „SSG'' als eine Ware, die einem Zugeständnis unterliegt, gekennzeichnet ist, für die die Bestimmungen dieses Artikels angerufen werden können, auf die Bestimmungen der untenstehenden Absätze 4 und 5 zurückgreifen, falls:
  1. a) der Umfang der Einfuhren dieser Ware, welche in das Zollgebiet des Mitglieds gelangt, das das Zugeständnis in einem Jahr gewährt, eine Auslöseschwelle überschreitet, die sich auf die bestehenden Marktzutrittsmöglichkeiten, entsprechend dem Absatz 4 bezieht; oder, aber nicht gleichzeitig:
  2. b) der Preis zu welchem Einfuhren dieser Ware, welche in das Zollgebiet des das Zugeständnis gewährenden Mitglieds gelangt, festgelegt auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Lieferungen in seiner Inlandswährung, unter einen Schwellenpreis fällt, welcher dem durchschnittlichen Referenzpreis *1) in den Jahren 1986 bis 1988 der betreffenden Ware entspricht.
  1. 2. Einfuhren im Rahmen der gegenwärtigen und der Mindestzutrittsverpflichtungen, die als Teil eines im obigen Absatz 1 behandelten Zugeständnisses festgelegt werden, sind zum Zwecke der Bestimmung des Einfuhrvolumens, das benötigt wird, um die Bestimmungen des Absatzes 1 lit. a und des Absatzes 4 anzurufen, anzurechnen, jedoch sind die Einfuhren im Rahmen solcher Verpflichtungen von keinem zusätzlichen Zoll gemäß Absatz 1 lit. a und Absatz 4 oder Absatz 1 lit. b und Absatz 5 betroffen.
  2. 3. Lieferungen von in Frage kommenden Waren, die auf Grund eines Vertrages, der noch vor Erhebung eines Zusatzzolls im Rahmen des Absatzes 1 lit. a und des Absatzes 4 geschlossen wurde, unterwegs ist, ist vom einem solchen Zusatzzoll befreit, vorausgesetzt, daß sie dem Umfang der Einfuhren der in Frage kommenden Ware während des folgenden Jahres angerechnet werden kann, und zwar zum Zwecke der Auslösung der Bestimmungen des Absatzes 1 lit. a in diesem Jahr.
  3. 4. Jeder Zusatzzoll, der gemäß Absatz 1 lit. a erhoben wird, wird nur bis zum Ende des Jahres, in welchem er erhoben wurde, aufrechterhalten und wird nur bis zu einer Höhe erhoben, welche ein Drittel der Höhe des in dem Jahr, in welchem diese Aktion vorgenommen wird, erhobenen Zolls nicht überschreitet. Die Auslöseschwelle ist nach dem folgenden Schema zu berechnen, ausgehend von den Marktzutrittsmöglichkeiten, die als Anteil der Einfuhr in Prozenten des entsprechenden Inlandsverbrauchs *2) während der drei vorangegangenen Jahre, für die Daten vorhanden sind, definiert werden:
  1. a) wenn solche Marktzutrittsmöglichkeiten für eine Ware niedriger oder gleich 10 Prozent sind, beträgt die Ausgangsauslöseschwelle 125 Prozent;
  2. b) wenn solche Marktzutrittsmöglichkeiten für eine Ware höher als 10 Prozent aber unter oder gleich 30 Prozent sind, beträgt die Ausgangsauslöseschwelle 110 Prozent;
  3. c) wenn solche Marktzutrittsmöglichkeiten für eine Ware höher als 30 Prozent sind, beträgt die Ausgangsauslöseschwelle 105 Prozent.

    In allen Fällen darf der zusätzliche Zoll in jedem Jahr erhoben werden, in dem das absolute Einfuhrvolumen der betroffenen Ware, die in das Zollgebiet des in das Zugeständnis gewährenden Mitglieds gelangt, die Summe (x) der oben angegebenen Ausgangsauslöseschwelle mal der durchschnittlichen Menge der Einfuhren in den drei vorangegangenen Jahren für die Daten vorhanden sind und (y) der absoluten Volumensveränderung des inländischen Verbrauchs der betroffenen Ware im letzten Jahr für das Daten vorhanden sind, im Vergleich zum vorangegangenen Jahr überschreitet, vorausgesetzt, daß die auslösende Schwelle 105 Prozent der durchschnittlichen Einfuhrmenge nach (x) oben nicht unterschreitet.

  1. 5. Der gemäß Absatz 1 lit. b erhobene Zusatzzoll ist gemäß folgendem Schema festzusetzen:
  1. a) wenn die Differenz zwischen dem cif-Einfuhrpreis der Lieferung, ausgedrückt in der Inlandswährung (im folgenden „Einfuhrpreis'' genannt), und dem Schwellenpreis, entsprechend der Definition in jener lit., 10 Prozent oder weniger des Schwellenpreises ist, ist kein Zusatzzoll zu erheben;
  2. b) wenn die Differenz zwischen dem Einfuhrpreis und dem auslösenden Preis (im folgenden „Differenz'' genannt) größer als 10 Prozent, jedoch 40 Prozent oder weniger des Schwellenpreises ist, beträgt der Zusatzzoll 30 Prozent jenes Betrages, um welchen die Differenz 10 Prozent überschreitet;
  3. c) wenn die Differenz größer als 40 Prozent, jedoch 60 Prozent oder weniger des Schwellenpreises ist, beträgt der Zusatzzoll 50 Prozent jenes Betrages, um welchen die Differenz 40 Prozent überschreitet, plus dem gemäß lit. b zulässigen Zusatzzoll;
  4. d) wenn die Differenz größer als 60 Prozent ist, jedoch kleiner als 75 Prozent, beträgt der Zusatzzoll 70 Prozent jenes Betrages, um welchen die Differenz 60 Prozent des Schwellenpreises überschreitet, plus den gemäß lit. b und c zulässigen Zusatzzöllen;
  5. e) wenn die Differenz größer als 75 Prozent des Schwellenpreises ist, beträgt der Zusatzzoll 90 Prozent jenes Betrages, um welchen die Differenz 75 Prozent überschreitet, plus den gemäß lit. b, c und d zulässigen Zusatzzöllen.
  1. 6. Bei verderblichen und Saisonwaren sind die oben dargelegten Bedingungen so anzuwenden, daß den Besonderheiten solcher Waren Rechnung getragen wird. Insbesondere können kürzere Zeiträume als im Absatz 1 lit. a und Absatz 4 im Hinblick auf die entsprechenden Zeiträume im Ausgangszeitraum verwendet werden, es können aber auch verschiedene Referenzpreise für verschiedene Zeiträume gemäß Absatz 1 lit. b verwendet werden.
  2. 7. Die Anwendung der besonderen Schutzmaßnahmen erfolgt auf transparente Art und Weise. Jedes Mitglied, das gemäß obigem Absatz 1 lit. a handelt, übermittelt eine schriftliche Mitteilung mit allen relevanten Daten an das Komitee für Landwirtschaft zum frühestmöglichen Zeitpunkt, in jedem Fall jedoch innerhalb von 10 Tagen ab Durchführung einer solchen Maßnahme. In jenen Fällen, in denen Veränderungen im Komsumvolumen individuellen Zollinien, die von Maßnahmen nach Absatz 4 erfaßt wurde, zugeordnet werden müssen, umfassen die relevanten Daten, die Informationen und Methoden, die zur Zuordnung dieser Veränderungen verwendet wurden. Ein Mitglied, das eine Maßnahme unter Absatz 4 trifft, gewährt jedem interessierten Mitglied die Möglichkeit, bezüglich der Durchführungsbedingungen einer solchen Maßnahme Konsultationen abzuhalten. Jedes Mitglied, das gemäß Absatz 1 lit. b handelt, teilt dem Komitee für Landwirtschaft schriftlich alle relevanten Daten, und zwar innerhalb von 10 Tagen nach Durchführung der ersten derartigen Maßnahme mit oder, bei verderblichen und Saisonwaren, von der ersten Maßnahme innerhalb eines jeden Zeitraumes. Die Mitglieder verpflichten sich, soweit dies durchführbar ist, dort, wo die Einfuhrmengen der betreffenden Ware zurückgehen, nicht die Bestimmungen des Absatzes 1 lit. b in Anspruch zu nehmen. Jedenfalls wird ein Mitglied, das diese Maßnahme trifft, jedem interessierten Mitglied die Möglichkeit bieten, mit ihm hinsichtlich der Bedingungen der Anwendung einer solchen Maßnahme zu konsultieren.
  3. 8. In Fällen, in denen ein Mitglied in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 bis 7 Maßnahmen trifft, wird das Mitglied hinsichtlich einer solchen Maßnahme nicht auf die Bestimmungen des Artikels XIX Absätze 1 lit. a und 3 des GATT 1994 oder auf Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen zurückgreifen.
  4. 9. Die Bestimmungen dieses Artikels bleiben für die Dauer des Reformprozesses gemäß Artikel 20 in Kraft.

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*1) Der Referenzpreis zur Anrufung der Bestimmungen dieser lit. ist generell der durchschnittliche cif-Wert pro Einheit der betreffenden Ware oder ein angemessener Preis hinsichtlich Qualität und Verarbeitungsgrad der Ware. Er ist gemäß seiner ursprünglichen Verwendung genau zu veröffentlichen und hat so weit zur Verfügung zu stehen, als dies anderen Mitgliedern ermöglicht, den Zusatzzoll, der erhoben werden kann, zu ermitteln.

*2) Wenn der Inlandsverbrauch nicht berücksichtigt wird, gilt der Ausgangswert nach lit. a unten.

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