TEIL III
Artikel 4 Marktzutritt
- 1. Marktzutrittszugeständnisse, die in den Listen enthalten sind, betreffen Bindungen und Senkungen von Zöllen und anderen Marktzutrittsverpflichtungen, wie in den Listen angeführt.
- 2. Die Mitglieder behalten keine Maßnahmen bei, noch führen sie solche ein oder führen sie wieder ein, die in Zölle *1) im eigentlichen Sinn umzuwandeln gewesen sind, außer Artikel 5 und dessen Anhang 5 sehen etwas anderes vor.
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*1) Diese Maßnahmen umfassen mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, Einfuhrabschöpfungen, Mindesteinfuhrpreise, Einfuhrlizenzvergaben nach Ermessen, nichttarifliche Maßnahmen, die durch staatliche Handelsunternehmen aufrechterhalten werden, freiwillige Ausfuhrbeschränkungen und ähnliche Grenzmaßnahmen, die keine Zölle im eigentlichen Sinn darstellen, unabhängig davon, ob die Maßnahmen unter länderspezifischen Abweichungen nach den Bestimmungen des GATT 1947 bestehen, aber nicht Maßnahmen gemäß Zahlungsbilanzbestimmungen und anderen allgemeinen, nichtlandwirtschaftlichen Bestimmungen des GATT 1994 oder der anderen Multilateralen Handelsabkommen im Anhang 1A zum WTO-Abkommen.
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