vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 Am wenigsten entwickelte Länder und Netto-Nahrungsmittelimporteure unter den Entwicklungsländern WTO-Abkommen - Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

TEIL X

Artikel 16 Am wenigsten entwickelte Länder und Netto-Nahrungsmittelimporteure unter den Entwicklungsländern

  1. 1. Die entwickelten Mitgliedsländer treffen Maßnahmen, wie sie im Rahmen des Beschlusses über Maßnahmen bezüglich möglicher negativer Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und auf Entwicklungsländer mit Netto-Nahrungsmitteleinfuhren vorgesehen sind.
  2. 2. Das Komitee für Landwirtschaft wird in geeigneter Weise die Weiterentwicklung dieser Bestimmung überwachen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)