TEIL X
Artikel 16 Am wenigsten entwickelte Länder und Netto-Nahrungsmittelimporteure unter den Entwicklungsländern
- 1. Die entwickelten Mitgliedsländer treffen Maßnahmen, wie sie im Rahmen des Beschlusses über Maßnahmen bezüglich möglicher negativer Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und auf Entwicklungsländer mit Netto-Nahrungsmitteleinfuhren vorgesehen sind.
- 2. Das Komitee für Landwirtschaft wird in geeigneter Weise die Weiterentwicklung dieser Bestimmung überwachen.
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