TEIL IX
Artikel 15 Besondere und differenzierte Behandlung
- 1. In Anerkennung, daß die differenzierte und günstigere Behandlung von Entwicklungsland-Mitgliedern ein wesentlicher Bestandteil der Verhandlungen ist, wird wie in den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens und der in den Listen enthaltenen Zugeständnisse und Verpflichtungen eine besondere und differenzierte Behandlung gewährt.
- 2. Entwicklungsland-Mitglieder haben die Möglichkeit, Senkungsverpflichtungen über einen Zeitraum bis zu 10 Jahren zu erfüllen. Von den am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitgliedern wird nicht verlangt, Senkungsverpflichtungen einzugehen.
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