TEIL VIII
Artikel 14 Sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen
Die Mitglieder kommen überein, dem Übereinkommen über sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen Wirksamkeit zu verleihen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
TEIL VIII
Artikel 14 Sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen
Die Mitglieder kommen überein, dem Übereinkommen über sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen Wirksamkeit zu verleihen.
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