TEIL VII
Artikel 13 Angemessene Zurückhaltung
Während des Durchführungszeitraums gilt ungeachtet der Bestimmungen des GATT 1994 und des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (in diesem Artikel „Übereinkommen über Subventionen'' genannt) folgendes:
- a) inländische Stützungsmaßnahmen, die den Bestimmungen des Anhangs 2 zu diesem Übereinkommen voll entsprechen, sind:
(i) nicht anfechtbare Subventionen für die Zwecke von
Ausgleichszöllen *1);
(ii) ausgenommen von Aktionen auf Grund des Artikels XVI des GATT 1994 und Teil III des Übereinkommens über Subventionen; und
(iii) ausgenommen von Aktionen bei Nichtverletzung von
GATT-Bestimmungen und Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen von Zollzugeständnissen, die sich für ein anderes Mitglied gemäß Artikel II des GATT 1994 und nach Artikel XXIII Absatz 1 lit. b des GATT 1994 ergeben;
- b) inländische Stützungsmaßnahmen, die den Bestimmungen des Artikels 6 dieses Übereinkommens voll entsprechen, einschließlich Direktzahlungen, die den Erfordernissen des Absatzes 5 desselben entsprechen, wie in den Listen jedes Mitglieds angegeben, sowie inländische Stützungen mit geringen Werten und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2, sind:
(i) ausgenommen von der Erhebung von Ausgleichszöllen, sofern
nicht die Feststellung einer Schädigung oder drohenden Schädigung gemäß Artikel VI des GATT 1994 und des Teils V des Übereinkommens über Subventionen getroffen wird; bei der Einleitung einer Ausgleichszolluntersuchung ist angemessene Zurückhaltung zu üben;
(ii) ausgenommen von Aktionen gemäß Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 oder der Artikel 5 und 6 des Übereinkommens über Subventionen, vorausgesetzt die Maßnahmen gewähren keine Stützung für eine bestimmte Ware, die über daß während des Marktjahres 1992 beschlossene Maß hinausgeht; und
(iii) ausgenommen von Aktionen bei Nicht-Verletzung von
GATT-Bestimmungen, und Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen vom Zollzugeständnissen, die sich für ein anderes Mitglied gemäß Artikel II des GATT 1994 nach Artikel XXIII Absatz 1 lit. b des GATT 1994 ergeben, vorausgesetzt die Maßnahmen gewähren keine Stützung für eine bestimmte Ware, die über das während des Marktjahres 1992 beschlossene Maß hinausgeht;
- c) Ausfuhrsubventionen, die den Bestimmungen des Teils V dieses Übereinkommens voll entsprechen, wie sie in der Liste jedes Mitglieds angeführt sind,
(i) unterliegen Ausgleichszöllen nur nach Feststellung einer Schädigung oder drohenden Schädigung auf Grund des Umfangs, der Auswirkung auf die Preise oder entsprechender Folgen nach Artikel VI des GATT 1994 und Teil V des Übereinkommens über Subventionen; bei der Einleitung von Ausgleichszolluntersuchungen ist angemessene Zurückhaltung zu üben; und sind
(ii) ausgenommen von Aktionen auf Grund des Artikels XVI des GATT 1994 oder der Artikel 3, 5 und 6 des Übereinkommens über Subventionen.
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*1) Die in diesem Artikel erwähnten „Ausgleichszölle'' sind die im Artikel VI des GATT 1994 und Teil V des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen erfaßten Abgaben.
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