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§ 2 HeizKStBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 2

Bis zum 31. Dezember 1999 können die Stammblätter auch in anderer Form geführt werden, sofern sichergestellt ist, daß sie jedenfalls die in den Anlagen A und B vorgesehenen Angaben enthalten.

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