§ 1
Die Stammblätter nach § 8 Abs. 1 des Heizkostenabrechnungsgesetzes sind von den Wärmeabgebern gemäß den Anlagen A und B zu führen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 1
Die Stammblätter nach § 8 Abs. 1 des Heizkostenabrechnungsgesetzes sind von den Wärmeabgebern gemäß den Anlagen A und B zu führen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)