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Artikel 3 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll A

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1994

Artikel 3

  1. 1. Die EFTA-Staaten verständigen die Tschechische Republik und die Tschechische Republik verständigt die EFTA-Staaten über alle Preisausgleichsmaßnahmen, die gemäß Artikel2 dieses Protokolls zur Anwendung kommen.
  2. 2. Die Tschechische Republik und die EFTA-Staaten informieren einander über alle Änderungen in der Vorzugsbehandlung, die der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt wird.

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