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Artikel 2 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll A

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1994

Artikel 2

  1. 1. Zwecks Berücksichtigung der Unterschiede in den Kosten der landwirtschaftlichen Rohstoffe, welche in den Tabellen zu diesem Artikel angeführten Waren verarbeitet sind, wird vom Abkommen nicht ausgeschlossen:
  1. i) die Erhebung eines beweglichen Teilbetrages oder eines Pauschbetrages bei der Einfuhr oder die Anwendung von inländischen Preisausgleichsmaßnahmen;
  1. ii) die Anwendung von Maßnahmen, bei der Ausfuhr.
  1. 2. Die Preisausgleichsmaßnahmen dürfen den Unterschied zwischen dem

    inländischen Preis und dem Weltmarktpreis der landwirtschaftlichen Rohstoffe, welche in den betroffenen Waren verarbeitet sind, nicht überschreiten. Wenn jedoch der inländische Preis eines landwirtschaftlichen Rohstoffes im Ursprungsland niedriger ist als der Weltmarktpreis, kann das einführende Land dies bei der Berechnung des Preisausgleichsbetrages berücksichtigen.

  1. 3. Für in den Tabellen II, III, IV, V und VI angeführte Erzeugnisse

    gewährt der jeweilige EFTA-Staat der SFR die in diesen Tabellen angeführten Zugeständnisse.

  1. 4. Die von Island zu gewährende Behandlung ist in Tabelle VII

    festgelegt. Die Zollabgaben sind in Liste 1 angeführt, die Abgaben fiskaler Art dagegen in Liste 2 der Tabelle. Island kann jedoch diese Abgaben durch andere Preisausgleichsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 und 2 dieses Artikels ersetzen, doch führt keine derartige Maßnahme zu einer weniger günstigen Behandlung der Tschechischen Republik, als sie Island der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt.

  1. 5. Für in Tabelle VIII angeführte Erzeugnisse gewährt die Tschechische Republik den EFTA-Staaten die in dieser Tabelle angeführten Zugeständnisse.
  2. 6. Die Tschechische Republik informiert die EFTA-Staaten bereits zu

    einem frühen Stadium über den Beschluß zur Einführung eines Systems von Preisausgleichsmaßnahmen, mit denen die Unterschiede in den Kosten der in den Fertigwaren verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse berücksichtigt werden. Ein derartiges System wird zum gleichen Zeitpunkt und mit dem gleichen Geltungsbereich gegenüber mit den EFTA-Staaten eingeführt, wie es in bezug auf die Europäische Gemeinschaft zur Anwendung kommt.

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