Anlage
Lehrgang für Rauchfangkehrer
1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren nichtschulischen Einrichtung zu absolvieren.
2. Der Lehrgang hat sich auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Zahl an Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand | Zahl der Lehrstunden |
Einschlägige Begriffe, Richtlinien, Normen und Rechtsvorschriften und Literatur | 4 |
Theorie der Verbrennung | 4 |
Flüssige und gasförmige Brennstoffe (Lagerung, Fortleitung, Rohrwerkstoffe, Verbindungselemente und Dichtmittel) | 5 |
Wärmeerzeuger | 2 |
Brenner (Arten und Konstruktionen und Druckmessung am Brenner) | 19 |
Pumpen und Gebläse | 3 |
Gasdruckregler und Gasmangelsicherung | 4 |
Steuer- und Regelgeräte | 10 |
Flammenüberwachung | 3 |
Zündeinrichtungen und Zündsicherunge | 6 |
3. Im Rahmen des Lehrganges sind zusätzlich zum theoretischen Unterricht praktische Übungen im Gesamtausmaß von 40 Lehrstunden durchzuführen. Die praktischen Übungen haben sich insbesondere auf die Suche, Erkennung und Beseitigung von Fehlern zu erstrecken und haben insbesondere folgende Tätigkeiten zu umfassen:
- a) Zerlegen und Zusammenbauen verschiedener Brennereinrichtungen und
- b) Überprüfen der Funktionsfähigkeit der zusammengebauten Brennereinrichtungen.
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