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§ 1 Nachweis der fachlichen Befähigung zur Ausführung von Montage- und Wartungsarbeiten durch Rauchfangkehrer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1995

§ 1.

Personen, die den Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß § 109 Abs.5 der Gewerbeordnung 1973 nicht im Rahmen der Ablegung der Meisterprüfung für das Rauchfangkehrergewerbe erbracht haben, haben diesen Nachweis durch Belege folgender Art zu erbringen:

  1. 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das Rauchfangkehrergewerbe und das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Rauchfangkehrer oder
  1. 2. a) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung auf Grund der „Rauchfangkehrer-Ausbildungsverordnung“, BGBl. Nr. 610/1995 oder
  2. b) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer auf Grund der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer, BGBl. Nr. 212/1976, und das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Rauchfangkehrer oder
  1. 3. das Zeugnis über den Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Zentralheizungsbauer oder der Gas- und Wasserleitungsinstallateure.

Schlagworte

Gasleitungsinstallateur

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

10007506

Dokumentnummer

NOR12085030

alte Dokumentnummer

N5199530401L

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