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Anlage Nachweis der fachlichen Befähigung zur Ausführung von Montage- und Wartungsarbeiten durch Rauchfangkehrer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1994

Anlage

Lehrgang für Rauchfangkehrer

1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren nichtschulischen Einrichtung zu absolvieren.

2. Der Lehrgang hat sich auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Zahl an Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand

Zahl der Lehrstunden

Einschlägige Begriffe, Richtlinien, Normen und Rechtsvorschriften und Literatur

4

Theorie der Verbrennung

4

Flüssige und gasförmige Brennstoffe (Lagerung, Fortleitung, Rohrwerkstoffe, Verbindungselemente und Dichtmittel)

5

Wärmeerzeuger

2

Brenner (Arten und Konstruktionen und Druckmessung am Brenner)

19

Pumpen und Gebläse

3

Gasdruckregler und Gasmangelsicherung

4

Steuer- und Regelgeräte

10

Flammenüberwachung

3

Zündeinrichtungen und Zündsicherunge

6

  

3. Im Rahmen des Lehrganges sind zusätzlich zum theoretischen Unterricht praktische Übungen im Gesamtausmaß von 40 Lehrstunden durchzuführen. Die praktischen Übungen haben sich insbesondere auf die Suche, Erkennung und Beseitigung von Fehlern zu erstrecken und haben insbesondere folgende Tätigkeiten zu umfassen:

  1. a) Zerlegen und Zusammenbauen verschiedener Brennereinrichtungen und
  2. b) Überprüfen der Funktionsfähigkeit der zusammengebauten Brennereinrichtungen.

Schlagworte

Steuergerät

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

10007506

Dokumentnummer

NOR12082151

alte Dokumentnummer

N5199432839J

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