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Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Tunesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1994

TEIL I

Allgemeine Bestimmungen

1. Tunesien wird, sobald dieses Protokoll gemäß Abs. 6 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet gegenüber den Vertragsparteien – vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls an:

Die Verpflichtungen gemäß Art. I Abs. 1 des Allgemeinen Abkommens, soweit darin auf Art. III des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, und die Verpflichtungen gemäß Art. II Abs. 2 lit. b, soweit darin auf Art. VI des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, werden für die Zwecke dieses Absatzes als zum Teil II des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.

2) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt wird, sind die von Tunesien gegenüber den Vertragsparteien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der 2. Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage, an dem Tunesien Vertragspartei wird, in Kraft stehen.

b) In den Fällen, in denen Art. V Abs. 6 Art. VII Abs. 4 lit. d und Art. X Abs. 3 lit. c des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für Tunesien das Datum des Protokolls anzuwenden.

TEIL II

Liste der Zollzugeständnisse

3. Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die Liste in der Anlage zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens bezüglich Tunesiens.

4. a) In den Fällen, in denen Art. II Abs. 1 des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nimmt, ist für jede Ware, die Gegenstand eines Zugeständnisses im Rahmen der diesem Protokoll beigefügten Liste der Zollzugeständnisse ist, das Datum dieses Protokolls anzuwenden.

b) Betreffend die Bezugnahme in Art. II Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens, ist das für die diesem Protokoll beigefügte Liste der Zollzugeständnisse anzuwendende Datum das Datum dieses Protokolls.

TEIL III

Artikel 1

Schlußbestimmungen

5. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung seitens Tunesiens bis 30. März 1990 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch Vertragsparteien und durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.

6. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tage seiner Unterzeichnung durch Tunesien in Kraft.

7. Nachdem Tunesien nach Abs. 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen in Übereinstimmung mit den anwendbaren Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tage wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Art. XXVI in Kraft tritt bzw. am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieses Absatzes wird für die Zwecke des Art. XXXII Abs. 2 jenes Abkommens als Annahme jenes Abkommens gemäß seinem Art. XXVI Abs. 4 angesehen.

8. Tunesien kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zu diesem gemäß Abs. 7 zurücknehmen. Eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tage wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.

9. Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung desselben gemäß Abs. 5 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an Tunesien und an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist.

10. Dieses Protokoll wird nach Art. 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am 12. März 1990, in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, ausgenommen einer möglichen anderen Regelung betreffend die hier angeschlossene Liste, wobei jeder Text authentisch ist.

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