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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Arabische Republik
Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Arabische Republik
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 132/1971
Inkrafttretensdatum
08.03.1971
Langtitel
(Übersetzung)
FÜNFTE NIEDERSCHRIFT {PROCÈS-VERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT DER VEREINIGTEN ARABISCHEN REPUBLIK
StF: BGBl. Nr. 132/1971 (NR: GP XII RV 112 AB 186 S. 18 . BR: S. 295.)
Sonstige Textteile
Nachdem die Fünfte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 29. Jänner 1971
Ratifikationstext
Die vorliegende Niederschrift ist gemäß ihrer Z 2 für Österreich am 8. März 1971 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien der Deklaration vom 13. November 1962 über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration“ beziehungsweise als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet),
IN ANWENDUNG der Ziffer 4 der Deklaration,
KOMMEN ÜBEREIN wie folgt:
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