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Art. 1 § 8a Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Vertragsbedienstete

§ 8a

(1) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2004 der Zentralstelle des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie angehören und zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die ab dem 1. Jänner 2005 der Austro Control GmbH übertragen sind, sind ab diesem Zeitpunkt Arbeitnehmer der Austro Control GmbH. Die Austro Control GmbH setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist nicht mehr zulässig.

(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 haben, wenn sie ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie gemäß Abs. 1 weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften unmittelbar nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Dienstverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Austro Control GmbH nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Jänner 2005 ist eine Kündigung aus einem der in § 32 Abs. 4 VBG angeführten Gründen nicht zulässig.

(3) Sofern Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 ein Arbeitsverhältnis zur Austro Control GmbH nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen begründen, besteht im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem übergeleiteten Arbeitsverhältnis (Abs. 1) kein Anspruch auf Abfertigung. Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Austro Control GmbH übernommen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist durch die Austro Control GmbH für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(4) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Abs. 1 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.