§ 8
(1) Alle öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigt sind, werden in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr übernommen.
(2) die von der Regelung des Abs. 1 betroffenen, für die Flugsicherung unabdingbar erforderlichen Bediensteten werden der Austro Control GmbH zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Dienstverrichtung zugewiesen.
(3) Bundesbeamte, die am 31. Dezember 2004 der Zentralstelle des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie angehören und zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die ab dem 1. Jänner 2005 der Austro Control GmbH übertragen sind, sind ab diesem Zeitpunkt der Austro Control GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den zugewiesenen Beamten hat durch das für Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständige Mitglied der Geschäftsführung zu erfolgen, das in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden ist. Diese Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Dienstzuweisung zur Austro Control GmbH ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Austro Control GmbH nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist durch die Austro Control GmbH für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Auf die in ein Arbeitsverhältnis zur Austro Control GmbH aufgenommenen Beamten ist die Bestimmung des § 8a Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 sinngemäß so anzuwenden, als ob es sich bei ihnen um aus einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund ausgeschiedene Bedienstete handeln würde.
(4) Für die im Abs. 2 und 3 genannten öffentlich-rechtlichen Bediensteten hat die Austro Control GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab dem Zeitpunkt der Zuweisung an die Austro Control GmbH geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu entrichten.
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