Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht
§ 7
(1) Alle Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigt sind und für die der Kollektivvertrag des Bundesamtes für Zivilluftfahrt gilt, werden Bedienstete der Austro Control GmbH.
(2) An den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden kollektivvertraglichen und einzelvertraglichen Rechten und Pflichten tritt anläßlich der Ausgliederung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt keine Änderung ein. Insbesondere bezieht sich die Beibehaltung der Rechtsstellung auf die Einstufung der Bediensteten (Behaltepflicht).
(3) Die im Abs. 2 genannten Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Kollektivvertrag und den auf diesen gestützten einzelvertraglichen Vereinbarungen in der am 31. Dezember 1993 gültigen Fassung, der für die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt zwischen der Republik Österreich und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, abgeschlossen wurde. Die Geltung dieses Kollektivvertrages wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
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