Artikel 9
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung
- 1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.
- 2. Vorbehaltlich Anhang VIII werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren in die EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.
- 3. Vorbehaltlich Protokoll A, Anhang II und Anhang IX werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhr nach Ungarn und Maßnahmen mit gleicher Wirkung spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.
- 4. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens eröffnet Ungarn die Einfuhrplafonds für die in Anhang X aufgeführten Erzeugnisse zu den darin enthaltenen Bedingungen.
- 5. Der Gemeinsame Ausschuß überprüft regelmäßig den beim Abbau von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen erzielten Fortschritt.
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