Artikel 10
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung
- 1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.
- 2. Vorbehaltlich Anhang XI werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren und Maßnahmen mit gleicher Wirkung in den EFTA-Staaten spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.
- 3. Vorbehaltlich Anhang XII werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren und Maßnahmen mit gleicher Wirkung in Ungarn spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.
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