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§ 5 Unternehmerprüfungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1993

Prüfungszeugnis

§ 5

(1) Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Unternehmerprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1 zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973). Die Mitunterfertigung des Prüfungszeugnisses durch die Mitglieder der Prüfungskommission ist zulässig. Ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1 zu dieser Verordnung ist dem Geprüften von der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) auch dann auszustellen, wenn er bei einer Meisterprüfung oder bei einer Befähigungsprüfung für ein nicht bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe, bei dem die Prüfung vor einer bei der Prüfungsstelle eingerichteten Kommission abzulegen ist, nur den Prüfungsteil Unternehmerprüfung bestanden hat.

(2) Hat der Geprüfte bei einer Befähigungsprüfung für ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe oder bei einer Befähigungsprüfung für ein nicht bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe, bei dem die Prüfung vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist, nur den Prüfungsteil Unternehmerprüfung bestanden, so ist ihm vom Landeshauptmann ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

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