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Artikel 2 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 3

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 2

  1. 1. Bei der EFTA-Überwachungsbehörde wird ein beratender Ausschuß eingesetzt der sie bei der Prüfung der im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffahrtsverkehr gewährten Beihilfen unterstützt. Ein Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde übernimmt den Vorsitz in diesem Ausschuß der sich aus Vertretern zusammensetzt die von jedem EFTA-Staat ernannt werden. Er wird spätestens zehn Tage vor dem Zusammentreten unter Angabe der, Tagesordnung einberufen; diese Frist kann in dringenden Fällen verkürzt werden.
  2. 2. Der Ausschuß kann jede Frage der Durchführung der Bestimmungen über die Beihilferegelung auf dem Verkehrssektor prüfen und seine Stellungnahme dazu abgeben.
  3. 3. Dieser Ausschuß wird über Art und Höhe sowie allgemein über alle zweckdienlichen Angaben über die den Transportunternehmen gewährten Beihilfen unterrichtet sobald diese Angaben der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Bestimmungen des Anhangs XIII Abschnitt I (iv) des EWR-Abkommens, der die Gewährung von Beihilfen im Transportsektor regelt, zur Kenntnis gebracht worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10007388

Dokumentnummer

NOR12080078

alte Dokumentnummer

N5199319321L

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