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Artikel 1 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 3

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 1

  1. 1. Die EFTA-Überwachungsbehörde überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den EFTA-Staaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des EWR-Abkommens erfordern.
  2. 2. Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat daß eine von einem EFTA-Staat oder aus staatlichen Mitteln eines EFTA-Staates gewährte Beihilfe mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens nach Artikel 61 des EWR-Abkommens unvereinbar ist oder daß sie mißbräuchlich verwendet wird so entscheidet sie daß der betreffende EFTA-Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.
  1. 3. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, daß sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung daß ein derartiges Vorhaben nach Artikel 61 des EWR-Abkommens mit dem Funktionieren des EWR unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Staat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine abschließende Entscheidung erlassen hat.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10007388

Dokumentnummer

NOR12080077

alte Dokumentnummer

N5199319320L

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