Artikel 2
- 1. Bei der EFTA-Überwachungsbehörde wird ein beratender Ausschuß eingesetzt der sie bei der Prüfung der im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffahrtsverkehr gewährten Beihilfen unterstützt. Ein Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde übernimmt den Vorsitz in diesem Ausschuß der sich aus Vertretern zusammensetzt die von jedem EFTA-Staat ernannt werden. Er wird spätestens zehn Tage vor dem Zusammentreten unter Angabe der, Tagesordnung einberufen; diese Frist kann in dringenden Fällen verkürzt werden.
- 2. Der Ausschuß kann jede Frage der Durchführung der Bestimmungen über die Beihilferegelung auf dem Verkehrssektor prüfen und seine Stellungnahme dazu abgeben.
- 3. Dieser Ausschuß wird über Art und Höhe sowie allgemein über alle zweckdienlichen Angaben über die den Transportunternehmen gewährten Beihilfen unterrichtet sobald diese Angaben der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Bestimmungen des Anhangs XIII Abschnitt I (iv) des EWR-Abkommens, der die Gewährung von Beihilfen im Transportsektor regelt, zur Kenntnis gebracht worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10007388
Dokumentnummer
NOR12080078
alte Dokumentnummer
N5199319321L
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