Artikel 1
Bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung im EWR nach Ceuta und Melilla gilt in jeder Hinsicht die gleiche Zollregelung, wie sie auf Grund des Protokolls 2 der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften auf Waren mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft angewandt wird.
Die EFTA-Staaten wenden bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollregelung an wie für Waren mit Ursprung im EWR, die von dort eingeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007380
Dokumentnummer
NOR12079943
alte Dokumentnummer
N5199318937L
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