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EWR-Abkommen – Ursprungsregeln nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens – Gemeinsame Erklärung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1994

§ 0

EWR-Abkommen – Ursprungsregeln nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens – Gemeinsame Erklärung

Kurztitel

EWR-Abkommen – Ursprungsregeln nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens – Gemeinsame Erklärung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1994

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

23.07.1994

Index

59/04 EU – EWR

Langtitel

Gemeinsame Erklärung betreffend die Ursprungsregeln nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens

StF: BGBl. Nr. 565/1994 (NR: GP XVIII RV 1622 AB 1727 S. 169 . BR: AB 4835 S. 588 .)

Sprachen

Dänisch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens und Art. 2 der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 und Nr. 3/94, Art. 8 des Beschlusses Nr. 4/94 und Art. 3 der Beschlüsse Nr. 5/94 und 6/94 wurden am 28. Juni 1994 abgegeben. Nach Mitteilung des Sekretariats des Gemeinsamen EWR-Ausschusses treten die Beschlüsse Nr. 2/94 und 3/94 mit 1. Juli 1994 und die Beschlüsse Nr. 4/94 und 5/94 mit 1. August 1994 in Kraft. Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 6/94 wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Die nachstehenden Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung werden genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung im EG-Amtsblatt, und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung in der EWR-Beilage zum EG-Amtsblatt zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufliegen, kundgemacht.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007564

Dokumentnummer

NOR11007691

alte Dokumentnummer

N5199440595J

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